Formulare zum Download
Neue Regelung bei An-, Ab- und UmmeldungenAb dem 1. November 2015 besteht nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Wohnungsgeberbeteiligung bzw. Vermietermeldepflicht. Diese Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug in/aus einer Wohnung schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen ( § 17 Abs. 1 BMG) mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Bei der Anmeldung hat die meldepflichtige Person diese Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Meldebehörde vorzulegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BMG). Wird vom Wohnungsgeber die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausgestellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro gerechnet werden. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier: | |
Antrag auf Ausstellung eines Familienpasses des Freistaates Sachsen | |
Antrag zum Erwerb und zur Durchführung eines FeuerwerksAntrag
auf Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zum Kauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern der Klasse II | |
Antrag zum Abbrennen eines offenen FeuersAuflagen und Bedingungen zum Abbrennen offener Feuer
Auf Grundlage des § 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde Drebach in Verbindung mit dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) bedürfen offene Feuer der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis muss spätestens 5 Tage vor dem Abbrennen schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein gefahrloses Abbrennen nicht möglich ist. Keiner Erlaubnis bedürfen offene Feuer bis zu 1 m Bodendurchmesser und einer Flammhöhe von bis zu 1 m sowie Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandelten Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in Grillgeräten und Feuer in handelsüblichen Brennbehältnissen.
Weiterhin sind folgende Auflagen und Bedingungen beim Abbrennen offener Feuer einzuhalten:
Eine Unterschreitung des Mindestabstandes zum Wald bedarf der Zustimmung der zuständigen Forstbehörde!
Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsichen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Für die Antragstellung zum Abbrennen von genehmigungspflichtigen offenen Feuern wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Diese ist aufgrund der mangelhaften Zahlungsmoral in den vergangenen Jahren vorab zu bezahlen. Ohne Begleichung der Gebühr werden die Anträge nicht bearbeitet. Die Gebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drebach einschließlich des Kostenverzeichnisses. | |
Antrag auf Erstattung der Wohnsitzprämie/Zweitwohnungssteuer | |
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass nach § 12 Abs. 2 SächsGastG | |
Auskunft aus dem Melderegister | |
Bewerbung Schöffenwahl 2018 | |
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigtenanlässlich eines Umzugs eines miderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG) | |
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigtenzur Ausstellung/Verlängerung eines Kinderreisepasses, Ausstellung eines Reisepasses/vorläufigen Reisepasses oder Ausstellung eines Personalausweises/vorläufigen Personalausweises | |
Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) | |
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55 GewO | |
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55 GewO | |
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 GewO oder § 55 GewO | |
Hundesteueranmeldung | |
Hundesteuerabmeldung | |
Vollmacht und Erklärung zur Abholung des Personalausweises | |
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz |